Die Pflicht zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 sowie mögliche Ausnahmen ergibt sich aus dem § 55 der Arbeitsstättenverordnung oder aus diversen Sonderbauvorschriften.

§ 55 Flucht- und Rettungsplan:

„Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.“

Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß (Schrifthöhe mindestens 10 mm), eindeutig verständlich und mit Sicherheitszeichen gestaltet sein.

Der Darstellungsinhalt konzentriert sich im wesentlichen auf

  • Standort
  • Verlauf der Fluchtwege
  • Standorte der Brandbekämpfungseinrichtungen und Alarmierungssysteme
  • Standorte der Notfallausrüstungen und Evakuierungshilfen
  • Sammelstelle

Wir liefern unsere Pläne auf Wunsch gerahmt, ungerahmt oder laminiert.

Flucht- und Rettungsplan