Die Pflicht zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 sowie mögliche Ausnahmen ergibt sich aus dem § 55 der Arbeitsstättenverordnung oder aus diversen Sonderbauvorschriften.
§ 55 Flucht- und Rettungsplan:
„Der Arbeitgeber hat für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Flucht- und Rettungsplan ist an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können.“
Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß (Schrifthöhe mindestens 10 mm), eindeutig verständlich und mit Sicherheitszeichen gestaltet sein.
Der Darstellungsinhalt konzentriert sich im wesentlichen auf
- Standort
- Verlauf der Fluchtwege
- Standorte der Brandbekämpfungseinrichtungen und Alarmierungssysteme
- Standorte der Notfallausrüstungen und Evakuierungshilfen
- Sammelstelle
Wir liefern unsere Pläne auf Wunsch gerahmt, ungerahmt oder laminiert.